
Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause versorgt wird, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen. Diese Besuche dienen der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege, der Unterstützung pflegender Angehöriger und der frühzeitigen Erkennung von Versorgungsproblemen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Beratungseinsatz? Wer ist verpflichtet, ihn wahrzunehmen, wie verläuft er im Alltag und was geschieht, wenn der Termin versäumt wird?
Ein Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist ein wiederkehrender Besuch durch eine anerkannte Pflegefachkraft oder einen zugelassenen Pflegedienst. Das Ziel dieses Einsatzes ist es, Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, fachlich zu begleiten und die häusliche Versorgung zu stabilisieren. Dabei wird im Gespräch eingeschätzt, ob die Pflege gut organisiert ist, ob die vorhandene Versorgung ausreicht, ob bestimmte Hilfsmittel fehlen oder ob sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verändert hat. Der Beratungseinsatz ist ausdrücklich nicht als Kontrolle gedacht, sondern soll unterstützend wirken. Er wird vollständig von der Pflegekasse übernommen und ist Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiterhin ohne Abzüge ausgezahlt wird.
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und keine Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, den Beratungseinsatz regelmäßig durchführen zu lassen. Die Häufigkeit richtet sich dabei nach dem Pflegegrad. Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 müssen alle sechs Monate einen Einsatz durchführen lassen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist der Einsatz alle drei Monate erforderlich. Für Personen mit Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht, sie können den Einsatz jedoch freiwillig zur Beratung nutzen. Pflegebedürftige, die Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren, sind von der Pflicht befreit, können aber ebenfalls freiwillig an Beratungseinsätzen teilnehmen, wenn sie dies wünschen.
Der Beratungseinsatz findet immer im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt. Eine Pflegefachkraft kommt zum vereinbarten Termin nach Hause, nimmt sich in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten Zeit und bespricht ausführlich die aktuelle Pflegesituation. Dabei geht es um die Einschätzung der allgemeinen Versorgung, um Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln oder zur Wohnraumanpassung, um mögliche Überlastungen bei der Pflegeperson und um Veränderungen im Gesundheitszustand der betroffenen Person. Am Ende des Gesprächs dokumentiert die Fachkraft alle relevanten Informationen und reicht eine standardisierte Bescheinigung bei der Pflegekasse ein. Für die Pflegebedürftigen selbst entsteht dabei kein organisatorischer Aufwand.
Ein Beratungseinsatz darf nur von dafür zugelassenen Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Dazu gehören ambulante Pflegedienste, die eine entsprechende Zulassung besitzen, sowie examinierte Pflegefachkräfte mit einer Genehmigung für Beratungseinsätze. Auch besonders geschulte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sind berechtigt. Nicht zulässig ist die Durchführung durch private Personen, Angehörige oder Einrichtungen ohne Kassenzulassung. Die Pflegekasse oder ein örtlicher Pflegestützpunkt kann Auskunft darüber geben, welche Anbieter in der Region berechtigt sind.
Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt in voller Höhe die zuständige Pflegekasse. Weder für die pflegebedürftige Person noch für deren Angehörige entstehen Kosten oder Eigenanteile. Auch die Anfahrt, die Durchführung des Gesprächs und die Dokumentation sind komplett abgedeckt. Der beauftragte Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine zusätzlichen Schritte erforderlich sind.
Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im schlimmsten Fall vollständig einstellen. In der Regel erinnern die Pflegekassen schriftlich an anstehende Beratungstermine, die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung liegt jedoch bei der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen. Wird ein Einsatz nachträglich durchgeführt, kann das Pflegegeld rückwirkend wieder ausgezahlt werden – vorausgesetzt, die Beratung wird lückenlos nachgemeldet.
Auch wenn der Beratungseinsatz gesetzlich vorgeschrieben ist, bietet er zahlreiche praktische Vorteile. Er ermöglicht die frühzeitige Erkennung von Überforderung oder Unterversorgung in der häuslichen Pflege. Gleichzeitig erhalten pflegende Angehörige konkrete Hilfestellung im Alltag, sei es im Umgang mit neuen Herausforderungen wie Stürzen, Demenz oder der Nutzung von Pflegehilfsmitteln. Die Pflegefachkraft kann auch Empfehlungen aussprechen, wenn zusätzliche Leistungen wie der Entlastungsbetrag sinnvoll wären. Nicht zuletzt bietet der Beratungseinsatz pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und eigene Unsicherheiten oder Fragen anzusprechen. Viele Familien empfinden den Termin nicht als Kontrolle, sondern als hilfreichen Impuls zur Verbesserung der Pflegequalität.
Der Beratungseinsatz durch den Pflegedienst ist für viele Pflegebedürftige verpflichtend – und zugleich eine große Unterstützung. Er hilft dabei, die Pflege zu Hause sicher und zuverlässig zu gestalten, entlastet pflegende Angehörige und sorgt dafür, dass mögliche Versorgungslücken frühzeitig erkannt werden. Wer die Einsätze regelmäßig wahrnimmt, profitiert von professioneller Begleitung und stellt sicher, dass das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe ausgezahlt wird. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung mit einem anerkannten Pflegedienst ist daher der beste Schritt, um langfristige Sicherheit und Qualität in der häuslichen Pflege zu gewährleisten.